AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Alleinverkaufsauftrag

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Erbringung von Maklerleistungen zwischen uns, der

Agenzia Immobiliare
Angela Farris
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(nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und unseren Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinschaftlich auch „Parteien“). Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher gemäß § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer gem. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers sowie dessen Annahmeerklärung.
(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers akzeptiert der Auftragnehmer nicht. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
(5) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass der Auftragnehmer nochmals auf sie hinweisen müsste. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Alleinbeauftragung des Auftragnehmers mit dem Nachweis entsprechender Interessenten für das jeweilige Immobilienobjekt und/oder die Vermittlung des Abschlusses eines Hauptvertrages. Bei dem Hauptvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag. Der Auftraggeber versichert, von etwaigen Miteigentümern und sonstigen Verfügungsberechtigten zur Erteilung dieses Maklerauftrags bevollmächtigt zu sein.
(2) Kommt mit einem nachgewiesenen Interessenten ein anderer als der vorgesehene Vertrag oder ein Vertrag über ein anderes dem Auftraggeber gehörendes Objekt zustande, der mit dem beabsichtigten Vertrag im Wesentlichen identisch ist, gilt hierfür ein Maklerauftrag als stillschweigend vereinbart und die Maklertätigkeit insoweit als mitursächlich für den Vertragsabschluss.
(3) Der Auftraggeber ist für die Zeit der Vertragsdauer verpflichtet, keinen weiteren Makler zu beauftragen und jede Tätigkeit anderer Makler in Bezug auf das Immobilienobjekt zu untersagen. Jeder Interessent, der an den Auftraggeber direkt herantritt, wird an den Makler verwiesen (qualifizierter Alleinauftrag).
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für den tatsächlichen Abschluss eines Hauptvertrages i.S.v. Abs. 1.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Auftraggeber kann per Telefon, per E-Mail oder durch Ausfüllen des Online-Kontaktformulars und Anklicken der Checkboxen AGB („Hiermit bestätige ich, die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen gelesen zu haben und akzeptiere diese.“), Widerrufsbelehrung („Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufrecht verliere.“) und Datenschutz („Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Registrierung und Erstellung eines Benutzerkontos elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine diesbezüglich erteilte Einwilligung kann ich jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@traumvermittlung.immo widerrufen.“) und durch Anklicken des Buttons „EXPOSÉ JETZT ANFORDERN“ eine unverbindliche Anfrage zur Kontaktaufnahme an den Auftragnehmer richten.
(2) Die Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer erfolgt per Telefon oder per E-Mail.
(3) Der Auftragnehmer gibt gegenüber dem Auftraggeber auf dessen Anfrage über das Online-Kontaktformular und anschließender Klärung des Vertragsgegenstandes i.S.v. § 2 Abs. 1 ein Exposé als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Maklerauftrags (nachfolgend „Exposé“) in Textform (per E-Mail) ab.
(4) Der Maklerauftrag zwischen den Parteien kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Exposé des Auftragnehmers in Textform (per E-Mail) annimmt.
(5) Sofern ein schriftlicher Maklerauftrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen wird, erklärt der Auftraggeber mit seiner Unterschrift verbindlich, den Auftrag an den Auftragnehmer erteilen zu wollen.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
(7) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Anfragenabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Auftragnehmer versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Auftraggeber bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Auftragnehmer oder von diesem mit der Anfragenabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.

§ 4 Widerrufsrecht

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu.
(2) Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers.

§ 5 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Schrift- oder Textform (ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) einschalten.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für den Käufer entgeltlich tätig zu werden, wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Auftraggeber zuvor schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Auftragnehmer zu strenger Unparteilichkeit.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist der Auftragnehmer jedoch nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.
(5) Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinsichtlich der im Rahmen dieses Auftrages erlangten Kenntnisse über das Immobilienobjekt und den Auftraggeber Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer (schriftlich) von dieser Geheimhaltung entbindet.

§ 6 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine anderweitige Veräußerung, Verfügungen, Vermietung oder Verpachtung sowie Aufgabe der Verkaufsabsicht.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zum Immobilienobjekt zu übergeben, die für die Tätigkeit des Auftragnehmers von Bedeutung sind. Dies gilt auch im Hinblick auf eine spätere Aufgabe oder Änderung der Verkaufsabsicht.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen weiteren Makler zu beauftragen und eventuell weiteren tätigen Maklern eine Fortsetzung ihrer Bemühungen zu untersagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Interessenten, der an diesen herantritt an den Auftragnehmer zu verweisen (qualifizierter Alleinauftrag).
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Nachweis- bzw. Verkaufsbemühungen des Auftragnehmers zu unterstützen, insbesondere durch Angabe und Herausgabe aller bei ihm vorhandenen, den Verkauf unterstützenden Informationen und Unterlagen. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, diese Informationen und Unterlagen einschließlich Fotos und Ansichten vom Immobilienobjekt gegenüber Kaufinteressenten sowie für die Werbung zu verwenden.
(5) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer hiermit zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Immobilienobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Einkunftseinholung bei der Hausverwaltung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dem Auftragnehmer die nötigen Unterlagen wie z.B. bestehende Mietverträge für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie dem Auftragnehmer und den Interessenten den Zugang zu dem Immobilienobjekt zu gewähren.
(6) Weist der Auftragnehmer einen Kaufinteressenten nach, der dem Auftraggeber bereits bekannt ist, obliegt es dem Auftraggeber, den Nachweis des Auftragnehmers in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) zurückzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrags bei dem Auftragnehmer nachzufragen, ob der Auftragnehmer den Hauptvertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er dem Auftragnehmer nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit des Auftragnehmers nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vom Zustandekommen eines Hauptvertrages unverzüglich zu benachrichtigen und dem Auftragnehmer auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Hauptvertrages zu übermitteln.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklerauftrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und diese insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.

§ 7 Provision und Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle des Verkaufs eines Immobilienobjekts, an den Auftragnehmer eine Provision in Höhe von 4 % (inklusive der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) vom gesamten Wirtschaftswert des Hauptvertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängender Nebenabreden des Gesamtkaufpreises zu zahlen, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für dieselbe Maklerleistung auch eine Provision vom Käufer des Immobilienobjekts zu verlangen.
(2) Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen (wie etwa Übernahme von Grundbuchlasten, Erwerb von Einrichtungen, etc.). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt nicht den Provisionsanspruch des Auftragnehmers.
(3) Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers ist entstanden und fällig mit Abschluss des voll wirksamen notariellen Hauptvertrages mit dem von dem Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Die Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers gilt auch dann als ursächlich oder mitursächlich, wenn der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklerauftrags, aber in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang aufgrund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande kommt.
(4) Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Kauf eines realen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und ähnlichen sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Käufer in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung steht.
(5) Für Verbraucher gilt ergänzend: Ist der Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses Verbraucher und hat der Auftragnehmer sich auch eine Provision vom Auftraggeber der Wohnung oder des Einfamilienhauses versprechen lassen, ist eine Vereinbarung nach Absatz 2 nur wirksam, wenn Käufer und der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision in gleicher Höhe gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet sind. Vereinbart der Auftragnehmer mit einer Partei des Hauptvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keine Provision versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Auftragnehmers.
(6) Für Verbraucher gilt ergänzend: Wurde im Falle des Abs. 6 nur ein Maklerauftrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die den Käufer zur Zahlung oder Erstattung der Provision verpflichtet, nur wirksam, wenn der Auftraggeber zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen den Käufer wird erst fällig, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zahlung der Provision nachgekommen ist und er oder der Auftragnehmer einen Nachweis hierüber erbringt.
(7) Für Verbraucher gilt ergänzend: Im Übrigen genügt in den Fällen des Abs. 6 zur Begründung des Provisionsanspruchs der mit dem Erwerb verbundene Kauf von Wohnungen i.S.d. Wohnungseigentums nach § 1 Abs. 2 WEG, Wohnungserbbaurechten i.S.d. § 30 WEG, Dauerwohnrechten i.S.d. § 31 Abs.1 S.1 WEG, Miteigentumsrechten an einem Grundstück in Verbindung mit einer Nutzungsregelung von Wohnräumen i.S.d. § 1010 BGB und/oder von Einfamilienhäusern, die hauptsächlich den Wohnzwecken eines einzelnen Haushalts dienen oder in denen sich nur eine weitere Wohnung von untergeordneter Bedeutung befindet (sog. Einliegerwohnung), sowie den Erbbaurechten daran. Der Kauf von unbebauten Grundstücken ist davon nicht erfasst.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers synallagmatisch verknüpft oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.

§ 9 Geldwäsche

(1) Der Auftragnehmer ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GwG dazu verpflichtet, bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit den allgemeinen Identifizierungspflichten des § 2 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 auch i.V.m. Abs. 3 GwG nachzukommen.
(2) Die Identifizierung der Hauptvertragsparteien oder deren wirtschaftlich Berechtigten hat gem. § 11 GwG durch Vorlage eines amtlichen Legitimationspapiers (Ausweis, Reisepass, etc. oder Registerauszüge und andere beweiskräftige Dokumente) und durch Anfertigung von Kopien stattzufinden, sobald der Käufer ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Hauptvertrags äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
(3) Eine Identifizierung ist gem. § 11 Abs. 3 GwG nicht notwendig, wenn die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert wurde und die bei dieser Identifizierung festgestellten Daten noch zutreffend sind.
(4) Die Aufzeichnungen, Kopien und sonstigen Belege sind gem. § 8 Abs. 4 GwG fünf (5) Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, hat das Vertragsverhältnis eine feste Laufzeit von sechs (6) Monaten. Während dieses Zeitraums ist der Maklerauftrag nicht ordentlich kündbar. Er verlängert sich um jeweils einen (1) weiteren Monat, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat gekündigt wird. Das Vertragsverhältnis endet spätestens nach neun (9) vollen Monaten nach Beauftragung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Jede Partei hat das Recht, den Maklerauftrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer die Interessenwahrnehmung für den Auftraggeber trotz Abmahnung wesentlich vernachlässigt oder der Auftraggeber trotz Abmahnung die Alleinauftragsbindung verletzt.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder der Textform (per Brief oder E-Mail).

§ 11 Haftung Auftragnehmer

(1) Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen und der inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Daten des Immobilienobjekts haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Maklerauftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Maklerauftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
(3) Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(4) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für die Bonität der nachgewiesenen Interessenten.
(5) Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

§ 12 Datenschutz und Urheberrechte

(1) Der Auftragnehmer erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers beachtet der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung des Maklerauftragsbeauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Maklerauftrags notwendig ist. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der in dem Online-Angebot des Auftragnehmers abrufbaren Datenschutzerklärung.
(2) Der Auftraggeber erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
(3) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG).

§ 13 Streitbeilegung

(1) Für Verbraucher gilt: Die Europäische Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen (Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen), an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle/Universalschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht Italiens unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat dieser keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Maklerauftrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Nuoro, Italien.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Nuoro. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 06.09.2021

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